Statuten

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Art. 1

Unter dem Namen «Sozialdemokratische Partei der Stadt Olten (SPO)» besteht eine Sektion der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SPS), der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Solothurn und der Sozialdemokratischen Partei der Amtei Olten-Gösgen. pfeilo

Art. 2

Die SPO ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Olten. pfeilo

Art. 3

  1. Die SPO verwirklicht die Ziele des demokratischen Sozialismus und setzt sich ein für eine soziale, umweltgerechte, demokratische und solidarische Gesellschaft.
  2. Die Beschlüsse der SPS und der SP des Kantons Solothurn sind für die SPO verbindlich. Sie beschliesst ein städtisches Leitbild.
  3. Die SPO kämpft für die politische Mehrheit.
  4. Sie arbeitet mit Institutionen und Organisationen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere mit Gewerkschaften, Angestellten- und Mieter:innenverbänden, Frauenorganisationen, Umwelt-, Konsument:innenenschutz- und Entwicklungsorganisationen. pfeilo

Art. 4

  1. Mitglied der SPO kann werden, wer Programm und Statuten der SPO, der Kantonalpartei und der SPS anerkennt.
  2. Ein Mitglied der SPO kann nicht gleichzeitig einer anderen Partei angehören.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch die Geschäftsleitung. Vorbehalten bleibt die Bestätigung durch die Generalversammlung.
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Art. 5

  1. Der Austritt aus der SPO ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsleitung möglich.
  2. Mitgliederbeiträge und allfällige Mandatsabgaben bleiben für das ganze Kalenderjahr geschuldet.
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Art. 6

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss der Parteiversammlung gemäss Statuten der SPS.
  2. Ausgeschlossen wird ein Mitglied, wenn es wissentlich den Parteibeschlüssen, den Richtlinien oder den Statuten zuwiderhandelt und die Parteiinteressen gefährdet oder wenn es die ihm obliegenden Pflichten gegenüber der Partei grob vernachlässigt.
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Art. 7

Die Geschäftsleitung kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt.
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Art. 8

  1. Die SPO erhebt Mitgliederbeiträge und Mandatsabgaben.
  2. Grundsätzlich ist jedes Mitglied der SPO beitragspflichtig. Die Mitgliederbeiträge werden von der Parteiversammlung festgelegt und sind jeweils Mitte Jahr fällig.
  3. Die SPO erhebt von Inhaber:innen bestimmter Ämter eine Mandatsabgabe.
  4. Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten.
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Art. 9

  1. Die Organe der SPO sind
    1. die Parteiversammlung (PV);
    2. die Geschäftsleitung (GL);
    3. c. die Fraktion des Gemeindeparlamentes;
    4. d. die Rechnungsrevisor:innen;
    5. e. die Arbeitsausschüsse.
  1. Die SPO strebt an, dass beide Geschlechter in allen Parteiorganen und auf Wahllisten zu mindestens 40 % vertreten sind.
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Art. 10

  1. Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der SPO.
  2. Im ersten Semester jedes Jahres findet die ordentliche Generalversammlung statt.
  3. Das Parteipräsidium, die Geschäftsleitung oder 30 Mitglieder können eine Parteiversammlung einberufen.
  4. Zeit, Ort und Traktandenliste sind mindestens eine Woche vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.
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Art. 11

  1. Die Parteiversammlung fasst die verbindlichen politischen Grundsatzentscheide. Sie nimmt die jährlichen Rechenschaftsberichte aller anderen Parteiorgane entgegen und ist oberstes Kontroll- und Wahlorgan.
  2. Insbesondere hat die Parteiversammlung folgende Aufgaben:
    1. Sie wählt für ein Jahr:
      1. das Parteipräsidium;
      2. die Mitglieder der Geschäftsleitung;
      3. die Revisor:innen.
    1. Sie nominiert Kandidat:innen für städtische Wahlen durch das Volk, das Gemeindeparlament oder den Stadtrat. Zuhanden der Amtei- und Kantonalpartei kann sie Kandidat:innen für alle anderen Wahlen nominieren.
    2. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte des Parteipräsidiums, des Fraktionspräsidiums, der Mitglieder des Stadtrates und des Bürgerrates und allenfalls der Arbeitsausschüsse und der Kommissionsmitglieder ab.
    3. Sie genehmigt die Jahresrechnung nach Anhörung des Berichtes der Revisior:innen.
    4. Sie beschliesst über Statutenänderungen, grundlegende politische Fragen und Richtlinien sowie Wahl- und Tätigkeitsprogramme.
    5. Sie setzt die Mitgliederbeiträge und Mandatsabgaben fest.
    6. Sie nimmt Stellung zu städtischen Volksabstimmungen und beschliesst auf Antrag der Geschäftsleitung eine Parole.
    7. Sie beschliesst über städtische Initiativen.
    8. Sie beschliesst über alle von der Geschäftsleitung, Fraktion oder Parteimitgliedern vorgelegten Gegenstände, sofern der Geschäftsleitung spätestens fünf Tage vor der Versammlung entsprechende Anträge eingereicht werden.
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Art. 12

  1. Die Geschäftsleitung besteht aus 9 bis 17 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Von Amtes wegen gehören ihr die Stadträti:innen der SPO sowie das Fraktionspräsidium an.
  2. Die Aufgaben der einzelnen Ressorts können in Pflichtenheften festgehalten werden.
  3. Die Geschäftsleitung tagt auf Einladung des Parteipräsidiums oder auf Verlangen von drei ihrer Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
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Art. 13

  1. Die Geschäftsleitung ist das leitende und vollziehende Organ der SPO.
  2. Insbesondere hat die Geschäftsleitung folgende Aufgaben:
    1. Sie plant und koordiniert alle Aktivitäten der SPO.
    2. Sie vollzieht die Beschlüsse der Parteiversammlung.
    3. Sie setzt ständige oder nicht ständige Arbeitsausschüsse ein, umschreibt deren Aufgaben und überwacht ihre Tätigkeit.
    4. Sie nimmt zu städtischen Abstimmungen Stellung und beantragt zu Handen der Parteiversammlung eine Parole.
    5. Sie äussert sich zu politischen Tagesfragen und vertritt die SPO gegen aussen.
    6. Sie beschliesst über Vernehmlassungen aller Art.
    7. Sie beschliesst über die Zusammenarbeit mit anderen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Organisationen. Beschlüsse über wichtige Fragen sind der Parteiversammlung zum Entscheid vorzulegen.
    8. Sie ergreift städtische Referenden.
    9. Sie erfüllt die nach Statuten, Reglementen oder Beschlüssen der SPS oder der Kantonalpartei der Geschäftsleitung übertragenen Aufgaben.
    10. Sie erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugeordnet sind.
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Art. 14

  1. Die sozialdemokratischen Mitglieder des Gemeindeparlamentes bilden gemeinsam eine Fraktion. Die Fraktion ist der SPO für ihre parlamentarische Tätigkeit verantwortlich und hat in wichtigen politischen Fragen mit der Geschäftsleitung Kontakt aufzunehmen.
  2. Tätigkeit und Pflichten der Fraktion können, soweit in diesen Statuten nicht geregelt, in besonderen Reglementen festgehalten werden.
  3. Die Fraktion konstituiert sich selbst. Das Fraktionspräsidium erstellt über seine Tätigkeit zu Handen der Generalversammlung einen Bericht.
  4. Das Parteipräsidium nimmt an den Sitzungen der Fraktion mit beratender Stimme teil.
  5. Die Fraktionssitzungen sind für Parteimitglieder öffentlich. Mitglieder städtischer Kommissionen sind gehalten, auf Einladung an Fraktionssitzungen teilzunehmen, wenn Fragen aus ihrem Gebiet behandelt werden.
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Art. 15

Die zwei Rechnungsrevisor:innen prüfen die Jahresrechnung der SPO. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen Antrag. Allfällige Unregelmässigkeiten sind dem Parteipräsidium unverzüglich zu melden.
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Art. 16

  1. Um allen interessierten Mitgliedern der SPO eine Mitarbeit zu ermöglichen (z.B. vor Wahlen) sowie zur Entlastung der Geschäftsleitung können Arbeitsausschüsse eingesetzt werden.
  2. Die Arbeitsausschüsse konstituieren sich selbst. Zu Handen der Parteiversammlung und der Geschäftsleitung erstatten sie Bericht und können Anträge vorbereiten.
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Art. 17

  1. Sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen die Abstimmungen offen und die Wahlen geheim. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Wahlen ist im 1. Wahlgang das absolute Mehr erforderlich.
  2. Im Übrigen kommen die Vorschriften des Reglementes über Wahlen und Abstimmungen der SP des Kantons Solothurn zur Anwendung.
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Art. 18

  1. Für Wahlen in Behörden und Kommissionen können grundsätzlich nur Parteimitglieder vorgeschlagen werden. Ausnahmen können auf Antrag der Geschäftsleitung durch die Parteiversammlung beschlossen werden.
  2. Alle Behörden- und Kommissionsmitglieder der SPO sind für ihre Tätigkeit gegenüber der Partei verantwortlich. Sie treten möglichst geschlossen auf. Sind Fragen grundsätzlicher Art zu entscheiden, ist die Geschäftsleitung zu kontaktieren.
  3. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen der Behörden oder Kommissionen, für die sie gewählt sind, teilzunehmen. Auf Einladung erstatten sie der Parteiversammlung oder der Geschäftsleitung Bericht über ihre Tätigkeit.
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Art. 19

Die Generalversammlung kann die Auflösung der SPO auf Verlangen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliessen. Das in diesem Falle noch vorhandene Vermögen ist einem übergeordneten Organ der SPO oder einer der SPO nahestehenden Organisation zu übergeben. Im Übrigen richtet sich die Auflösung nach den Art. 76ff. des Schweizeischen Zivilgesetzbuches.
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Art. 20

Enthalten die vorliegenden Statuten Lücken, so kommen die Statuten der SPS bzw. der SP des Kantons Solothurn zur Anwendung. Im Übrigen gelten ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60ff.).
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Art. 21

  1. Die vorliegenden Statuten sind an der Parteiversammlung vom 27. November 2002 genehmigt worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 18. September 1987.
  2. Alle mit diesen Statuten im Widerspruch stehenden früheren Beschlüsse sind aufgehoben.
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Art 22

Die Bezeichnung «Amteipartei» resp. «Amtei» wird durch die Bezeichnung «Bezirkspartei» oder «Bezirk» ersetzt, wenn die geplante Fusion der Bezirksparteien Olten und Gösgen zur Amteipartei Olten- Gösgen nicht zustande kommen sollte.
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