Finanzreglement

Mitgliederbeiträge

Jedes Mitglied der SPO ist grundsätzlich verpflichtet, seinen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Abstufungen gliedern sich gemäss dem steuerbaren Einkommen wie folgt:

AbstufungenBeitrag
bis Fr. 20’000Fr. 60.00
Fr. 20’001 bis Fr. 36’000Fr. 90.00
Fr. 36’001 bis Fr. 50’000Fr.125.00
Fr. 50’001 bis Fr. 75’000Fr. 180.00
Fr. 75’001 bis Fr. 100’000Fr. 250.00
Fr. 100’001 bis Fr. 120’000Fr. 300.00
Fr. 120’001 bis Fr. 150’000Fr. 350.00
ab Fr. 150’001Fr. 400.00
  • Bei Ehepaaren ist jedes Parteimitglied nur für sein persönliches Einkommen beitragspflichtig (Splitting).
  • Die Beitragssätze werden jedes Jahr von der Generalversammlung festgelegt.
  • Die Rechnungsstellung und das Inkasso erfolgen durch den Parteikassier oder die Parteikassierin.
  • Die Beitragsausstände werden jedes Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres von der Geschäftsleitung vertraulich geprüft.

Mandatsabgaben

  • Die Mandatsabgaben werden zusätzlich zum Mitgliederbeitrag erhoben.
  • Sämtliche Gemeindeparlaments- und Kommissionsmitglieder sowie Delegierte in Verbände und weitere Gremien, die Mitglied der SPO oder von dieser nominiert worden sind, haben als Mandatsabgabe 20% der ausbezahlten Sitzungsgelder zu entrichten.
  • Von der Mandatsabgabe der Gemeinderatssitzungsgelder und der Sitzungsgelder der parlamentarischen Kommissionen sind pro Jahr Fr. 500.00 der Fraktionskasse zu überweisen.
    • Für die folgenden Ämter gelten als Mandatsabgaben nachstehende Pauschalen:Vollamtliche(r) Stadträtin/Stadtrat; Stadtpräsident(in) Fr. 5’000.00
    • Nebenamtliche(r) Stadtrat/Stadträtin Fr. 1’200.00
  • Mitglieder der SPO, die in einer Führungsfunktion in der Stadtverwaltung bzw. städtischen Gesellschaften angestellt sind, sind gehalten, 1% des Einkommens als Mandatsabgabe zu entrichten. Der Friedensrichter oder die Friedensrichterin und ihre Stellvertretung liefern 5% ihrer jährlichen Bruttoeinkünfte ab. 
  • Die Geschäftsleitung kann Leistungen an die Wahlkampfkosten bei der Festlegung der Mandatsabgabe gebührend berücksichtigen.
  • Kandidatinnen und Kandidaten für ein Amt, das der Abgabepflicht unterliegt, sind auf die Abgabepflicht hinzuweisen. Sie haben sich zudem angemessen an den Wahlkampfkosten zu beteiligen.
  • Der Parteikassier oder die Parteikassierin erhebt die Mandatsabgabe direkt bei den Mandatsabgabepflichtigen und führt Kontrolle über die erbrachten Mandatsleistungen.