Finanzreglement
Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied der SPO ist grundsätzlich verpflichtet, seinen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Abstufungen gliedern sich gemäss dem steuerbaren Einkommen wie folgt:
Abstufungen | Beitrag |
---|---|
bis Fr. 20’000 | Fr. 60.00 |
Fr. 20’001 bis Fr. 36’000 | Fr. 90.00 |
Fr. 36’001 bis Fr. 50’000 | Fr.125.00 |
Fr. 50’001 bis Fr. 75’000 | Fr. 180.00 |
Fr. 75’001 bis Fr. 100’000 | Fr. 250.00 |
Fr. 100’001 bis Fr. 120’000 | Fr. 300.00 |
Fr. 120’001 bis Fr. 150’000 | Fr. 350.00 |
ab Fr. 150’001 | Fr. 400.00 |
- Bei Ehepaaren ist jedes Parteimitglied nur für sein persönliches Einkommen beitragspflichtig (Splitting).
- Die Beitragssätze werden jedes Jahr von der Generalversammlung festgelegt.
- Die Rechnungsstellung und das Inkasso erfolgen durch den Parteikassier oder die Parteikassierin.
- Die Beitragsausstände werden jedes Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres von der Geschäftsleitung vertraulich geprüft.
Mandatsabgaben
- Die Mandatsabgaben werden zusätzlich zum Mitgliederbeitrag erhoben.
- Sämtliche Gemeindeparlaments- und Kommissionsmitglieder sowie Delegierte in Verbände und weitere Gremien, die Mitglied der SPO oder von dieser nominiert worden sind, haben als Mandatsabgabe 20% der ausbezahlten Sitzungsgelder zu entrichten.
- Von der Mandatsabgabe der Gemeinderatssitzungsgelder und der Sitzungsgelder der parlamentarischen Kommissionen sind pro Jahr Fr. 500.00 der Fraktionskasse zu überweisen.
- Für die folgenden Ämter gelten als Mandatsabgaben nachstehende Pauschalen:Vollamtliche(r) Stadträtin/Stadtrat; Stadtpräsident(in) Fr. 5’000.00
- Nebenamtliche(r) Stadtrat/Stadträtin Fr. 1’200.00
- Mitglieder der SPO, die in einer Führungsfunktion in der Stadtverwaltung bzw. städtischen Gesellschaften angestellt sind, sind gehalten, 1% des Einkommens als Mandatsabgabe zu entrichten. Der Friedensrichter oder die Friedensrichterin und ihre Stellvertretung liefern 5% ihrer jährlichen Bruttoeinkünfte ab.
- Die Geschäftsleitung kann Leistungen an die Wahlkampfkosten bei der Festlegung der Mandatsabgabe gebührend berücksichtigen.
- Kandidatinnen und Kandidaten für ein Amt, das der Abgabepflicht unterliegt, sind auf die Abgabepflicht hinzuweisen. Sie haben sich zudem angemessen an den Wahlkampfkosten zu beteiligen.
- Der Parteikassier oder die Parteikassierin erhebt die Mandatsabgabe direkt bei den Mandatsabgabepflichtigen und führt Kontrolle über die erbrachten Mandatsleistungen.